1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung den bedingten (statt den unbedingten) Vollzug der Geldstrafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht losgelöst von der Frage, ob eine früher ausgesprochene Strafe vollzogen werden soll, beurteilt werden kann.