117 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, insgesamt Fr. 8'100.00, sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Des Weiteren verzichtete sie auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr.