1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, insgesamt Fr. 8'100.00, sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.