"Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34, 42, 47 und 49 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf CHF 90.-- festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf CHF 8'100.--. Die Probezeit beträgt 3 Jahre." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: