3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf die Erhebung einer Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.4. Mit am 7. August 2025 erstatteter Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte folgende Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025, Ziffer 2 wie folgt zu verurteilen: