2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 8'100.00. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 32a Abs. 1 VFP und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen.