"1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG; - der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG; - der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP.