Der Beschuldigte beschäftigte B._____ circa ab dem 22. April 2024 bis am 6. Mai 2024 in seiner Kontaktbar […], Q-Strasse, R._____, sowohl als Servicemitarbeiterin als auch als Prostituierte, obwohl B._____ nicht über die dazu erforderliche Arbeitsbewilligung verfügte, was dem Beschuldigten bekannt war. Der Beschuldigte beschäftigte somit wissentlich und willentlich eine Ausländerin ohne Bewilligung. Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr