Der Beschuldigte beherbergte die dominikanische Staatsangehörige, B._____ (geb. tt.mm.1996), ca. ab dem 22. April 2024 bis am 6. Mai 2024 in der Liegenschaft seiner Kontaktbar […], Q-Strasse, R._____, obwohl er wusste, dass B._____ lediglich über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte. Der Beschuldigte förderte damit wissentlich und willentlich den rechtswidrigen Aufenthalt einer Ausländerin in der Schweiz. Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung