1. Mit Strafbefehl vom 11. September 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP. Sie bestrafte ihn dafür als Gesamtstrafe, unter Widerruf der bedingten Strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00