Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2025.161 (ST.2024.71; STA.2024.4172) Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Affoltern im Emmental BE, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das AIG -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 11. September 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschuldigten wegen der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Ver- ordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP. Sie bestrafte ihn dafür als Gesamtstrafe, unter Widerruf der bedingten Strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 12'000.00, und einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Dem Strafbefehl lagen folgende Sachverhalte zugrunde: "Sachverhalt: Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts Der Beschuldigte beherbergte die dominikanische Staatsangehörige, B._____ (geb. tt.mm.1996), ca. ab dem 22. April 2024 bis am 6. Mai 2024 in der Liegenschaft seiner Kontaktbar […], Q-Strasse, R._____, obwohl er wusste, dass B._____ lediglich über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügte. Der Beschuldigte förderte damit wissentlich und willentlich den rechtswidrigen Aufenthalt einer Ausländerin in der Schweiz. Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung Der Beschuldigte beschäftigte B._____ circa ab dem 22. April 2024 bis am 6. Mai 2024 in seiner Kontaktbar […], Q-Strasse, R._____, sowohl als Servicemitarbeiterin als auch als Prostituierte, obwohl B._____ nicht über die dazu erforderliche Arbeitsbewilligung verfügte, was dem Beschuldigten bekannt war. Der Beschuldigte beschäftigte somit wissentlich und willentlich eine Ausländerin ohne Bewilligung. Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr Der Beschuldigte hat es unterlassen, die rumänische Staatsangehörige C._____ (geb. tt.mm.2000), bis spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Tätigkeit in der Musikbar […] am 29. Mai 2023 der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. Dies, obwohl er um die bestehende Meldepflicht wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen." 2. 2.1. Auf Einsprache hin erkannte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Kulm mit Urteil vom 6. März 2025: -3- "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG; - der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG; - der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf Fr. 8'100.00. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 32a Abs. 1 VFP und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 gewährte bedingte Strafvollzug für 90 Tagessätze Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00 c) den Kosten der Beweisführung von Fr. 11.00 d) den anderen Auslagen von Fr. 49.00 Total Fr. 2'260.00 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr (lit. a) sowie die Kosten gemäss lit. b) – d) im Gesamtbetrag von Fr. 2'260.00 auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst." 2.2. Der Beschuldigte meldete gegen das ihm im Dispositiv zugestellte Urteil am 24. März 2025 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 3. Juni 2025 zugestellt. -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2025 beantragte der Beschuldigte die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verzichtete mit Eingabe vom 10. Juli 2025 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und auf die Erhebung einer Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde im Einverständnis der Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet. 3.4. Mit am 7. August 2025 erstatteter Berufungsbegründung stellte der Be- schuldigte folgende Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 6. März 2025, Ziffer 2 wie folgt zu verurteilen: "Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34, 42, 47 und 49 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf CHF 90.-- festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit insgesamt auf CHF 8'100.--. Die Probezeit beträgt 3 Jahre." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. August 2025 (Postaufgabe) beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Förderung der rechtwidrigen Ein- reise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG sowie der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP schuldig gespro- chen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, insgesamt Fr. 8'100.00, sowie einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Des Weiteren verzichtete sie auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 für die Geldstrafe von 90 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. 1.2. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung den bedingten (statt den unbe- dingten) Vollzug der Geldstrafe, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschuldigten gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht losgelöst von der Frage, ob eine früher ausgesprochene Strafe vollzogen werden soll, beurteilt werden kann. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Gewährung des bedingten Strafvollzugs und des Widerrufs eines früher gewährten be- dingten Strafvollzugs im Falle eines Rückfalls kann die Berufung nicht auf den einen oder den anderen dieser Punkte beschränkt werden (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 399 StPO). Im Folgenden ist deshalb für die Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob eine früher ausgesprochene Strafe vollzogen wird. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam bei der Prüfung des bedingten Strafvollzugs zum Schluss, es könne dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem Ausländer- und Integrationsgesetz einschlägig vorbe- straft sei. Der Bereich, in dem der Beschuldigte tätig sei, sei – insbesondere im Hinblick auf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen – besonders sen- sibel. Auch wenn der Beschuldigte betone, dass er bemüht sei, seine Arbeit seriös zu machen, sei in der Hauptverhandlung der Eindruck entstanden, dass er die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehme und sie nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit behandle (vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2). Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs wurde, -6- da dem Beschuldigten in Bezug auf Gewaltdelikte eine günstige Prognose zu stellen sei, verzichtet (vorinstanzliches Urteil E. 7.2). 2.2. Der Beschuldigte bringt vor, dass die Vorinstanz die Vorstrafe vom 16. Juni 2020 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration zu stark gewichte (Berufungsbegründung Ziff. 1.3). Bezüglich der Prüfung der Legalprognose sei zu berücksichtigen, dass sich die Beschäftigung und die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts von B._____ nur über eine relativ kurze Dauer erstreckt habe. Der Beschuldigte habe des Weiteren nicht planmässig gehandelt, hätten doch seinem Verhalten Nachlässigkeit und achtenswerte Beweggründe wie Mitleid zugrunde gelegen (Berufungsbegründung Ziff. 1.4). Es dürfe ausserdem nicht von einer ihm fehlenden Ernsthaftigkeit ausgegangen werden, habe er doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2024 an- gegeben, B._____ aus achtenswerten Gründen beschäftigt zu haben. Er habe zudem seine Verfehlungen zugegeben und sich während des Verfahrens kooperativ verhalten (Berufungsbegründung Ziff. 1.5). Er habe sein Verhalten reflektiert und es tue ihm leid. Er arbeite fair und korrekt und versuche, den Frauen einen geschützten Arbeitsrahmen zu bieten (Berufungsbegründung Ziff. 1.6). 3. 3.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Be- urteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vor- leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Bewäh- rung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Ele- ment zu gewichten, auch wenn ihnen keine vorrangige Bedeutung beige- messen werden darf. Auch Vorstrafen, welche andersartige Delikte betref- fen, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose nicht völlig belanglos (vgl. auch BGE 100 IV 133 E. 2d und Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.2.1). -7- 3.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 16. Juni 2020 der Staatsan- waltschaft Innerschwyz des Kantons Schwyz wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des AIG zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 2'250.00 verurteilt. Er weist damit eine einschlägige Vorstrafe auf, was grundsätzlich als ungünstiges Element zu gewichten ist. Noch wäh- rend der Probezeit von zwei Jahren delinquierte der Beschuldigte erneut und wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Die Probezeit gemäss Strafbefehl vom 16. Juni 2020 wurde um ein Jahr verlängert. Auch während der mit dem Strafbefehl vom 31. Mai 2022 festgesetzten Probezeit von nun vier Jahren wurde der Beschuldigte wiederum straffällig und machte sich der vorliegenden Widerhandlungen gegen das AIG schuldig. Die mit den Strafbefehlen vom 16. Juni 2020 bzw. 31. Mai 2022 noch bedingt ausgesprochenen Geldstrafen und die Bussen in Höhe von Fr. 2'250.00 bzw. Fr. 1'000.00 hatten offensichtlich keinerlei Wirkung und konnten den Beschuldigten nicht davon abhalten, erneut straf- fällig zu werden. Der Beschuldigte geht zwar einer geregelten Arbeit nach. Die vorliegend zu beurteilenden Taten beging er aber eben gerade im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit in der Kontaktbar und zudem während der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 31. Mai 2022. Wenn er ausführt, er sei im Rotlichtmilieu tätig und es sei allgemein bekannt, dass es in dieser Branche regelmässig zu "Berührungspunkten" mit dem Ausländer- und Integrationsrecht kommen könne, gesteht er auch ein, darum gewusst zu haben, dass er sich speziell mit den entsprechenden Regelungen auseinanderzusetzen und diese einzuhalten hatte; dennoch verstiess er erneut gegen das AIG. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2) ist festzuhalten, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, mit der gebotenen Ernsthaftigkeit den ausländerrechtlichen Vorgaben nachzuleben. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz und entgegen seinen Ausführungen eine ungünstige Legalprognose zu stellen und eine unbedingte Strafe erscheint notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.5.2). Daran vermag auch der Umstand, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren kooperativ zeigte, nichts zu ändern, zumal ihm aufgrund der erdrückenden Beweislage (fehlende Bewilligungen) auch gar nichts anderes übrig blieb. Im Übrigen rechtfertigt sich der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 ausgesprochenen be- dingten Strafe (vgl. sogleich) im Hinblick auf die Bewährungsaussichten des Beschuldigten nur deshalb, weil für die vorliegende Strafe der unbe- dingte Vollzug angeordnet wird. -8- 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2022 ausgesprochenen bedingten Strafe verzichtet. Dies erscheint insbesondere in Würdigung des Um- stands, dass er vorliegend zum ersten Mal zu einer unbedingten Strafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, insgesamt Fr. 8'100.00, verurteilt wird (vgl. E. 3.2.) und dies einen genügenden Eindruck auf ihn machen wird, insge- samt als sachgerecht. 3.3.2. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten für die Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, somit Fr. 8'100.00, ver- urteilt und im Gegenzug auf den Widerruf der Strafe vom 31. Mai 2022 ver- zichtet hat. 4. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Es recht- fertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten keine Parteient- schädigung zuzusprechen, präjudiziert der Kostenentscheid doch die Ent- schädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- regelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem es bei den (vorliegend unangefochtenen) Schuldsprüchen wegen der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr bleibt, ist auch die vorinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen. Der Beschuldigte hat entsprechend auch seine Parteikosten vor Vorinstanz selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -9- 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG; [in Rechtskraft erwachsen] - der Verletzung der Meldepflicht i.S. der Verordnung über den freien Personenverkehr gemäss Art. 32a Abs. 1 VFP. [in Rechtskraft erwachsen] 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 117 Abs. 1 AIG und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 8'100.00 verurteilt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 32a Abs. 1 VFP und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. [in Rechtskraft erwachsen] 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. [in Rechtskraft erwachsen] 4. Der dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. März 2022 gewährte bedingte Strafvollzug für 90 Tagessätze Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte ver- warnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 82.00, d.h. insgesamt Fr. 2'582.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. - 10 - 6. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'260.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'200.00) werden dem Beschuldigten aufer- legt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 27. November 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Dos Santos Teodoro