5.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'823.20 werden dem Beschuldigten zu Hälfte, d.h. zu Fr. 1'911.60, auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 5.4. Die Privatklägerin trägt ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)