zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 170.00, d.h. Fr. 2'550.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 700.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Zivil- und Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 2'588.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'294.00 und der - 20 - Privatklägerin zu Fr. 200.00 auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.