Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung (Vorfall vom 25. Juli 2023) freigesprochen und betreffend die Vorwürfe der Sachbeschädigung und Tätlichkeit (Vorfall vom 22. Juni 2023) schuldig gesprochen. Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten – ohne Ausscheidung der Übersetzungskosten für Zeugen (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO e contrario) – zur Hälfte aufzuerlegen. Die Privatklägerin hat sich an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht zu beteiligen, da es sich bei der Nötigung um ein Offizialdelikt handelt (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO). Daher werden die erstinstanzlichen Kosten im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.