9.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte und die nicht anwaltlich vertretene Privatklägerin haben keinen Anspruch auf Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1 mit Hinweisen), zumal sie einen solchen auch nicht geltend gemacht haben. 10. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.