Die Berufung des Beschuldigten ist teilweise gutzuheissen. Die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeit werden bestätigt. Der Beschuldigte wird jedoch vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und die Strafe wird entsprechend reduziert. Im Umfang der Gutheissung unterliegen die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin. Es rechtfertigt sich bei diesem Verfahrensausgang und nachdem die Privatklägerin sich zunächst mit eigenen Anträgen am Verfahren aktiv beteiligt hat, dem Beschuldigten die Hälfte und der Privatklägerin Fr. 200.00 der obergerichtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) aufzuerlegen. Im Übrigen sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.