Unter Berücksichtigung der Busse für die Tätlichkeit – diesbezüglich wird betreffend die Strafzumessung auf das vorinstanzliche Urteil E. 6.4.1 verwiesen – von Fr. 200.00 beträgt die Busse insgesamt Fr. 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 170.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 5 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Das wurde nicht angefochten, weshalb eine Überprüfung dieses Punkts nicht stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). - 18 -