Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Summe schuldangemessenen Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 500.00 festzusetzen.