7.2.3. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe wird auf die vorinstanzliche Erwägung 6.3 verwiesen. 7.2.4. Die Vorinstanz (E. 7 S. 20) gewährte dem Beschuldigten für die Geldstrafe den bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, was das gesetzliche Minimum ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das ist angemessen und dabei hat es auch mit Blick auf das hier anwendbare Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) sein Bewenden.