Im Rahmen der Täterkomponente ist zu beachten, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte sich mehr oder weniger umgehend um Wiedergutmachung bemüht und der Privatklägerin ein neues Handy gekauft hat. Der Beschuldigte hat zudem bei seiner ersten Einvernahme den Sachverhalt eingeräumt, auch wenn er diesen im Verlauf des Verfahrens relativiert hat. Weitere im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigende Umstände liegen nicht vor. Nach dem Dargelegten ist die dem Verschulden angemessene Strafe aufgrund der insgesamt positiv zu beurteilenden Täterkomponente um 15 Tagessätze auf 15 Tagessätze zu reduzieren. - 17 -