Er hätte die andere Meinung der Privatklägerin über die Erziehung seiner Stieftochter durchaus akzeptieren können oder mit der Privatklägerin zu einem späteren Zeitpunkt ein sachlicheres Gespräch suchen können. Insgesamt ist hier hinsichtlich der Sachbeschädigung gleichwohl noch ein sehr leichtes Tatverschulden auszumachen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (zuzüglich Verbindungsbusse) erscheint dem Tatverschulden angemessen.