Bereits zuvor, als er einen Pantoffel in die Hand nahm und von seiner Mutter darin gehindert wurde, an die Privatklägerin heranzutreten (vgl. act. 33 Ziff. 18, act. 24 Ziff. 16 unten), hätte sich der Beschuldigte deeskalierend aus der angespannten Situation zurückziehen müssen. Dass der Beschuldigte aus guten Gründen (bspw. Schutz des Kindeswohls) so gehandelt hat, ist zudem nicht ersichtlich. Er hätte die andere Meinung der Privatklägerin über die Erziehung seiner Stieftochter durchaus akzeptieren können oder mit der Privatklägerin zu einem späteren Zeitpunkt ein sachlicheres Gespräch suchen können.