7.2.2. Das Gesetz sieht für die Sachbeschädigung einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat im Rahmen eines Streits über die Erziehung der Stieftochter das Handy der Privatklägerin auf den Boden geworfen und sich dadurch der Sachbeschädigung strafbar gemacht. Der Schaden belief sich auf rund Fr. 400.00 (act. 13) und war damit noch eher gering. Auch wenn der Beschuldigte im Frust agierte, hätte er doch anders handeln können. Bereits zuvor, als er einen Pantoffel in die Hand nahm und von seiner Mutter darin gehindert wurde, an die Privatklägerin heranzutreten (vgl. act.