Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist, ist die Geldstrafe neu zu bemessen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, werden diese doch vom Beschuldigten für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nicht beanstandet und wurde auch keine Änderung der finanziellen Verhältnisse geltend gemacht. 7.2. 7.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.