7. 7.1. Die Vorinstanz (E. 6.2 ff. und E. 7 S. 18 ff.) verurteilte den Beschuldigten wegen der Nötigung und der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'700.00. Für die Tätlichkeit verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00. - 16 -