Auch besteht zwischen den vom Beschuldigten gewählten zulässigen Mitteln und angestrebten zulässigen Zweck kein Missverhältnis. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass die Kontaktversuchte des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und die anschliessenden weiteren Abklärungen des Beschuldigten (bei seinem Anwalt, der Polizei und Gericht) eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben. Der Beschuldigte hat sich mit seinem Verhalten am 25. Juli 2023 somit nicht der (angeklagten versuchten) Nötigung strafbar gemacht. Er ist von diesem Vorwurf freizusprechen.