Das wäre zumindest per Whatsapp oder dergleichen jedoch ohne Weiteres möglich und der Privatklägerin auch zumutbar gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 25. Juli 2023 weder mit unerlaubten Mitteln (Klopfen an der eigenen Haustüre, Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück) in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hat noch einen unerlaubten Zweck (Einlass ins eigene Zuhause) anstrebte. Auch besteht zwischen den vom Beschuldigten gewählten zulässigen Mitteln und angestrebten zulässigen Zweck kein Missverhältnis.