willentlich die Privatklägerin in unrechtmässiger Weise in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigen wollte. Der Beschuldigte hat glaubhaft ausgesagt, dass er so parkiert habe wie immer. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er mit seinem Auto weggefahren wäre, wenn die Privatklägerin dies gewollt hätte. Einen solchen Willen hat die Privatklägerin jedoch gegenüber dem Beschuldigten zu keiner Zeit kundgetan. Das wäre zumindest per Whatsapp oder dergleichen jedoch ohne Weiteres möglich und der Privatklägerin auch zumutbar gewesen.