6.3.2. Aufgrund der vorliegenden Urkunden und der Aussage des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er sich, bevor er am 25. Juli 2023 an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, informiert hat, ob er dies darf. Das wurde ihm von seinem Anwalt ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte wollte somit nichts Unrechtmässiges anstreben. Es ist nachvollziehbar, dass er durch versuchte Gesprächsaufnahmen mit der Privatklägerin auch mit einer gewissen Beharrlichkeit probierte, wieder Zugang zur ehelichen Wohnung und den Kindern zu bekommen.