Wenn die Privatklägerin nur ein Wort gesagt hätte, dass sie hätte wegfahren wollen, hätte er sein Auto gleich aus dem Weg gefahren (act. 70 Ziff. 15 f.). Er schätze, sein Fahrzeug ca. 1 ½ Stunden dort parkiert zu haben. Er habe zweimal geklingelt, worauf keine Reaktion erfolgt sei. Wegen des Wetters (Regen und Hagel) habe er im Carport gewartet und seinen Anwalt zweimal angerufen. Dann habe er mit der Regionalpolizei telefoniert und seine Situation geschildert. Dort sei ihm gesagt worden, dass er das Recht habe, wieder zu Hause zu sein. Die Polizei könne aber nichts tun, um ihn ins Haus zu lassen und ihm zu ermöglichen, seine Kinder zu sehen.