Der Beschuldigte schilderte bei seiner Einvernahme vom 21. August 2023, er habe sich vor dem Vorfall vom 25. Juli 2023 bei seinem Anwalt genauer erkundigt und sei dann nach seinem drei- bis vierwöchigen Aufenthalt in V._____ voller Freude direkt vom Flughafen nach T._____ gefahren, um seine Kinder zu sehen (act. 70 Ziff. 14). Er habe so parkiert, wie er es gewohnt gewesen sei. Er habe an die andere neue Parkmöglichkeit, die sie zuvor noch nicht zu nutzen begonnen hätten, nicht gedacht. Wenn die Privatklägerin nur ein Wort gesagt hätte, dass sie hätte wegfahren wollen, hätte er sein Auto gleich aus dem Weg gefahren (act.