Der Anwalt des Beschuldigten bestätigte ihm dies gleichentags per Mail (act. 84). Auf die Nachfrage, was ihm empfohlen werde, was er machen soll/darf, wenn ihn seine Frau nicht ins Haus lasse oder das Haus mit den Kindern verlasse (act. 85), antwortete der Anwalt des Beschuldigten am 24. Juli 2023, er solle der Ehefrau die Verfügung vom 20. Juli 2023 vorhalten und falls er dennoch nicht ins Haus gelassen werde, solle er ihm dies mitteilen, damit Kontakt mit der Gegenanwältin aufgenommen werden könne (act. 86).