Die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 29. Juni 2023 superprovisorisch, dass die eheliche Wohnung der Privatklägerin und den Kindern zugewiesen werde, die Kinder unter die Obhut der Privatklägerin gestellt würden, dem Beschuldigten (abgesehen von vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Kontakten) verboten werde, sich der Privatklägerin und den Kindern auf weniger als 100 Meter zu nähern und ihm verboten werde, sich auf dem ehelichen Grundstück aufzuhalten (act. 75 f.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verfügte die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg: