je mit Hinweisen). Ob die Beschränkung der Handlungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln und den damit verfolgten Zwecken ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.5 mit Hinweisen).