Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit daher tatsächlich beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).