5.5.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Tätlichkeit ist somit ebenfalls zu bestätigen. 6. 6.1. Weiter zu prüfen ist, ob auch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung vom 25. Juli 2025 zu bestätigen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5 S. 11 ff.). Der Beschuldigte bringt dagegen unter anderem vor, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe nicht versucht, gewaltsam einzudringen, sondern er habe vor Ort mit seinem Anwalt, dem Gericht und der Polizei Rücksprache genommen, um sich über seine Rechte zu vergewissern bzw. um Hilfe zu bitten (Berufungsbegründung S. 10). - 13 -