126 StGB). Daran ändert nichts, dass keine Verletzungen dokumentiert sind, ist dies bei einer Tätlichkeit doch gerade nicht nötig. Ein Verletzungsvorwurf bildet auch nicht Gegenstand der Anklage. 5.5.2. Der Beschuldigte hat das Buch aus kurzer Distanz (ca. zwei Meter, act. 34 Ziff. 27) wissentlich und willentlich in Richtung der Privatklägerin geworfen, ohne sicher an ihr vorbeizuzielen. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, hält es zumindest für möglich und nimmt in Kauf, dass er diese Person mit dem geworfenen Gegenstand auch trifft. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.