5.5. 5.5.1. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin im Streit ein dickes Buch an den Kopf geworfen. Das ist als Tätlichkeit zu qualifizieren, stellt doch das Bewerfen mit Gegenständen mit einem gewissen Gewicht und Stabilität (auch wenn es kein Buch mit einem Hardcover-Einband war) – gleich wie das Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden oder Begiessen mit Flüssigkeiten – eine physische Einwirkung auf einen Menschen dar, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet (vgl. ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB).