5.4.2. Ein Rechtfertigungsgrund für diese Sachbeschädigung liegt entgegen dem Beschuldigten nicht vor. Eine unmittelbare Kindeswohlgefährdung ist im Tatzeitpunkt nicht ersichtlich, war die Tochter doch bei einer Freundin (act. 32 Ziff. 17). Ausserdem ergab sich eine solche auch nicht unmittelbar aus dem Verhalten der Privatklägerin, die das Verhalten ihrer Tochter lediglich in Schutz nahm bzw. weniger kritisch beurteilte als der Beschuldigte. Das Werfen des Handys der Privatklägerin durch den Beschuldigten ist bei Unstimmigkeiten über die Erziehung nicht geeignet, das Kindeswohl zu - 12 -