Mit der Vorinstanz ist zudem der Vorsatz zu bejahen. Wer – wie der Beschuldigte – im Frust das Handy der Ehefrau in der Wohnung herumwirft, hält die Beschädigung dieses Geräts zumindest für möglich und nimmt in Kauf, dass dieses dabei beschädigt werden kann. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte der Privatklägerin (wahrscheinlich aus nachträglicher Reue) sogleich ein neues Handy gekauft hat. Das ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.