Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, ihm seien bei der Einvernahme am 25. Juni 2023 suggestive Fragen gestellt worden. Wie das Einvernahmeprotokoll zeigt, wurde er sachlich befragt, was am 22. Juni 2023 vorgefallen sei. Auf die Einvernahme der minderjährigen Kinder der Parteien oder des Vaters des Beschuldigten kann bei dieser Ausgangslage verzichtet werden, ist davon doch kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. 5.4. 5.4.1. Indem der Beschuldigte das Handy der Privatklägerin auf den Boden geworfen und dadurch beschädigt hat (das Display war anschliessend grün), hat er den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt.