Dass der Beschuldigte umgehend ein neues Mobiltelefon gekauft hat, zeigt, dass auch dieser davon ausging, er habe das Handy der Privatklägerin beschädigt (vgl. act. 137 ff.). Für das Obergericht ist der angeklagte Sachverhalt gemäss lit. a und b aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt. Daran ändert auch der angebliche Schockzustand nichts, auf den sich der Beschuldigte beruft. Von einem solchen Ausnahmezustand kann auch keine Rede sein, nachdem die Einvernahme drei Tage nach dem eigentlichen Vorfall stattgefunden hat. Ebenso unbegründet ist der Einwand des Beschuldigten, ihm seien bei der Einvernahme am 25. Juni 2023 suggestive Fragen gestellt worden.