Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie wiederholt auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete. So gab sie von sich aus an, ihr Handy habe bereits einen vorbestehenden Schaden gehabt und es habe sich um ein Taschenbuch (ohne Hardcover) gehandelt (act. 25). - 11 -