Strafprozessordnung, 2013, S. 84 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten stimmen zudem im Wesentlichen mit den ebenfalls glaubhaften Angaben der Privatklägerin überein. Gemäss der Privatklägerin habe der Beschuldigte ihr Handy auf den Boden geknallt und als sie am Packen gewesen sei, habe er ein Buch vom Nachttisch genommen und es ihr angeworfen. Er habe sie am Kopf getroffen. Er habe gefragt, warum sie den "Seich" lese, wenn sie nichts draus lerne (act. 24 [unten] f.). Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sie wiederholt auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtete.