Zum Vorhalt, dass das Mobiltelefon jetzt defekt sei und nicht mehr funktioniere, sagte der Beschuldigte nichts (act. 34 Ziff. 23). Diese Aussagen wirken mit ihren Bezügen zu den eigenen Gefühlen und vielen Details, wie der Streit ablief, glaubhaft. Den Erstaussagen kommt erfahrungsgemäss besonderes Gewicht zu. Im Rahmen der Erstbefragung einer Person sind deren Erinnerungen noch frisch und weitgehend unverfälscht. Mit der Zeit büsst eine Aussage als Folge von kognitiven Veränderungsprozessen, suggestiven Einflüssen oder taktischen Überlegungen entscheidend an Zuverlässigkeit ein (vgl. ARIANE KAUFMANN, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen