Dann sei die Privatklägerin hochgegangen, um zu packen. Er habe der Privatklägerin gesagt, sie könne mit der Tochter gehen, wenn sie nur die Tochter (D._____) unterstütze und keine Anzeige gegen die Schule mache. Beim Nachttisch habe er ein dickes Buch gesehen und die Privatklägerin aus Frust gefragt, was sie bis jetzt eigentlich gelesen und was sie daraus gelernt habe. Er habe das Buch geworfen (act. 32 f. Ziff. 17). Auf die Frage, ob das Buch die Privatklägerin am Kopf getroffen habe, meinte der Beschuldigte: "Das stimmt" (act. 34 Ziff. 26). Zum Vorhalt, dass das Mobiltelefon jetzt defekt sei und nicht mehr funktioniere, sagte der Beschuldigte nichts (act.