5.3. Die Vorinstanz (E. 4.1 f. S. 6 ff.) hat die Aussagen der Parteien korrekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, hat der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 25. Juni 2023 (auf die Frage, was am 22. Juni 2023 vorgefallen sei) eingeräumt, dass er im Rahmen eines Streits mit seiner Ehefrau (Privatklägerin) über die Erziehung der Tochter das Handy der Privatklägerin auf den Boden geworfen habe. Er gab an, er habe aus Frust das Handy genommen und auf den Boden geworfen. Er sei wütend gewesen, weil die Privatklägerin nicht gesehen habe, was die Tochter mache. Dann sei die Privatklägerin hochgegangen, um zu packen.