Ferner beruft sich der Beschuldigte auf Notstand und die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Berufungsbegründung S. 4-6). Zum Vorwurf der Tätlichkeit bringt der Beschuldigte vor, die Privatklägerin sei vom Buch nicht am Kopf getroffen worden. Verletzungen seien nicht dokumentiert. Selbst wenn das Buch die Privatklägerin getroffen hätte, hätte dies nicht die erforderliche Intensität für eine Tätlichkeit gehabt. Er habe die Privatklägerin mit dem Buch auch nicht treffen wollen oder dies billigend in Kauf genommen. Die Beweislosigkeit in Bezug auf den Vorsatz müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Berufungsbegründung S. 6-9). -9-