Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung macht der Beschuldigte insbesondere geltend, das Handy sei bloss versehentlich auf den Teppichboden geglitten. Es gebe keinen Beweis für einen Schaden oder einen Kausalzusammenhang zwischen dem Werfen und dem Schaden. Ferner bestreitet der Beschuldigte den Vorsatz. Er habe das Mobiltelefon der Privatklägerin nicht zerstören wollen. Dies werde auch dadurch belegt, dass er der Privatklägerin umgehend ein neues Gerät gekauft habe. Ferner beruft sich der Beschuldigte auf Notstand und die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Berufungsbegründung S. 4-6).