5. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte am 22. Juni 2023 wegen Sachbeschädigung und einer Tätlichkeit schuldig gemacht hat. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz (E. 4.4 S. 8) kam zum Schluss, der Beschuldigte habe zugegeben, er habe das Handy der Privatklägerin auf den Boden und ein Buch nach der Privatklägerin geworfen. Es sei vom Sachverhalt gemäss Anklage lit. a und b auszugehen.